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HWG und Werbung für Ästhetikkliniken: Was Sie bewerben dürfen und was nicht

Das Heilmittelwerbegesetz regelt nicht, was Sie anbieten, sondern wie Sie darüber sprechen. Eine praxisnahe Orientierung zu Vorher-Nachher-Bildern, Patientenstimmen, Rabatten, Verlosungen und Preisangaben, samt der häufigsten Abmahngründe und einem Freigabe-Ablauf für Kampagnen.

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Von Sam Chauhan9 Min. Lesezeit
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Kaum ein Bereich des Ästhetikmarketings ist so voller Fallstricke wie die Frage, was Sie über Ihre Behandlungen überhaupt sagen und zeigen dürfen. Das Heilmittelwerbegesetz regelt nicht, was Sie anbieten, sondern wie Sie darüber sprechen. Wer diesen Unterschied verinnerlicht, vermeidet die meisten Abmahnungen, bevor sie entstehen.

Orientierung, keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag fasst zusammen, worüber Kliniken in der Praxis regelmäßig stolpern. Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Lassen Sie Website, Preisliste, Social-Media-Vorlagen und Vorher-Nachher-Konzepte von einer Kanzlei für Medizin- und Wettbewerbsrecht freigeben, bevor sie live gehen.

Wann das HWG für Ihre Klinik gilt

Das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG, ist das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens. Sein Anwendungsbereich steht in § 1. Erfasst sind Arzneimittel und Medizinprodukte, außerdem andere Mittel, Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten und krankhaften Beschwerden bezieht. Und ausdrücklich erfasst sind operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit es um die Veränderung des Körpers ohne medizinische Notwendigkeit geht.

Der entscheidende Punkt für eine Ästhetikklinik: Ob das HWG greift, hängt nicht an der Behandlung, sondern an Ihrer Formulierung. Dieselbe Injektion kann in der einen Anzeige unter das Gesetz fallen und in der nächsten nicht. „Botulinumtoxin gegen übermäßiges Schwitzen“ ist eine Aussage mit Krankheitsbezug. „Ein frischeres Hautbild nach dem Peeling“ ist es zunächst nicht. Sobald Sie Rosazea, Akne, Hyperhidrose oder Narben in den Text nehmen, ändern Sie die Rechtslage Ihrer eigenen Anzeige.

Wichtig ist die zweite Ebene: Auch wenn das HWG nicht greift, gilt immer das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Irreführung bleibt Irreführung, ob mit oder ohne Heilbezug. Und wenn in Ihrer Klinik Ärztinnen und Ärzte behandeln, kommt die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer dazu, die sachangemessene Information erlaubt und anpreisende oder irreführende Werbung untersagt.

Eine dritte Ebene wird oft übersehen und ist einer der schärfsten Hebel im Markt: Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise ist nach § 10 HWG unzulässig. Botulinumtoxin ist verschreibungspflichtig. Wer den Markennamen eines solchen Präparats in Instagram-Posts, Preislisten, Google Ads oder auf der Behandlungsseite verwendet, bewegt sich in genau diesem Bereich. Beschreiben Sie die Leistung, nicht das Produkt, und lassen Sie ausgerechnet diese Stellen anwaltlich prüfen.

Für Standorte in Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln, dort greifen Arzneimittelgesetz und Ärztegesetz beziehungsweise Heilmittelgesetz und Arzneimittel-Werbeverordnung. Wer grenzüberschreitend wirbt, braucht eine Prüfung je Land und nicht eine Fassung für alle drei.

Vorher-Nachher-Bilder, die wichtigste Regel

§ 11 HWG enthält den Satz, den jede Ästhetikklinik kennen sollte: Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe darf nicht mit der Wirkung durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Das ist eine harte Grenze und kein Abwägungsspielraum.

Für minimalinvasive Verfahren wie Injektionen, Fäden oder Laserbehandlungen ist die Lage weniger eindeutig. Ob sie als operativer Eingriff im Sinne der Vorschrift gelten, wird nicht einheitlich beurteilt. Wer hier mit Bildern arbeitet, trägt ein Risiko, das man kennen und bewusst tragen sollte, statt es zu ignorieren.

Unabhängig davon greift eine zweite Vorschrift: Bildliche Darstellungen, die Veränderungen des Körpers in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise zeigen, sind in der Publikumswerbung unzulässig. Genau hier verlieren Kliniken Verfahren, ohne es zu wollen. Ein Vorher-Bild bei kaltem Deckenlicht, ungeschminkt, mit hängenden Schultern gegen ein Nachher-Bild mit Ringlicht, Make-up und angehobenem Kinn ist irreführend, selbst wenn das Behandlungsergebnis vollkommen echt ist.

Klinikinhaber prüft eine Werbekampagne anhand einer Checkliste
Eine kurze Freigabeliste vor der Veröffentlichung kostet Minuten und spart Wochen.

Wenn Sie Bilder überhaupt einsetzen, machen Sie die Aufnahme technisch nachvollziehbar:

  • Gleiche Kamera, gleicher Abstand, gleiche Brennweite, gleiche Kopfhaltung.
  • Gleiche Beleuchtung, am besten eine feste Fotoecke mit markierter Standposition.
  • In beiden Aufnahmen kein Make-up, keine Filter, keine automatische Beautyfunktion der Handykamera.
  • Zeitabstand, Behandlung und Anzahl der Sitzungen benennen.
  • Ein klarer Hinweis, dass Ergebnisse individuell verschieden sind und kein Erfolg zugesichert wird.

Dazu kommt die Einwilligung. Ein Bild einer erkennbaren Person brauchen Sie schriftlich freigegeben, zweckgebunden und pro Kanal, also getrennt für Website, Instagram, Print und Messe. Ein pauschales Häkchen im Anamnesebogen trägt nicht. Da ein Vorher-Nachher-Bild ein Gesundheitsdatum ist, gilt der besondere Schutz der DSGVO, und der Widerruf muss praktisch umsetzbar sein. Das heißt: Sie müssen zu jedem Bild wissen, wo es veröffentlicht wurde, sonst können Sie einen Widerruf gar nicht erfüllen.

Patientenstimmen und Bewertungen

Äußerungen Dritter, also Dank-, Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben, sind nicht pauschal verboten. Unzulässig sind sie, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise verwendet werden. Die Grenze ist also die Irreführung, und die entsteht schneller als gedacht.

Kritisch wird es, wenn ein Einzelfall wie die Regel wirkt, wenn ein Zitat einen medizinischen Erfolg suggeriert, den Sie selbst so nicht versprechen dürften, oder wenn Sie aus fünfzig Rückmeldungen die fünf euphorischsten auswählen und den Rest verschweigen. Was Sie in eigenen Worten nicht sagen dürfen, dürfen Sie auch nicht durch ein Zitat sagen lassen.

Seit der UWG-Reform kommt eine konkrete Informationspflicht dazu: Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen haben. Ein ehrlicher Satz auf der Bewertungsseite genügt, aber er muss stimmen. Gekaufte oder erfundene Bewertungen und die Behauptung einer Echtheitsprüfung, die nicht stattfindet, sind ausdrücklich unlauter.

Praktisch heißt das: Fragen Sie automatisiert nach jedem Termin, bei allen Patientinnen gleich, ohne Gegenleistung. Sobald Sie eine Prämie für eine Bewertung geben, ist es eine angereizte Bewertung, und die müssen Sie kenntlich machen. Für Kooperationen mit Creatorinnen gilt dasselbe in schärferer Form: Eine Behandlung gegen Reichweite ist eine Gegenleistung, der Beitrag ist als Werbung zu kennzeichnen.

Rabatte, Gutscheine und Pakete

Im Anwendungsbereich des HWG sind Zuwendungen und Werbegaben nach § 7 grundsätzlich unzulässig, mit einigen Ausnahmen. Zulässig sind unter anderem geringwertige Kleinigkeiten und Rabatte, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art berechenbaren Geldbetrag bestehen.

Für Ihre Aktionsplanung ergibt das eine klare Rangfolge:

  • Deutlich besser abgesichert: „50 Euro Nachlass auf diese Behandlung“ oder „10 Prozent auf jede Sitzung im Mitgliedschaftstarif“. Der Vorteil ist bezifferbar und an eine konkrete Leistung gebunden.
  • Deutlich heikler: „Drei kaufen, eine gratis“, „Freundin mitbringen und kostenlos behandeln lassen“, Gratis-Zugaben oder Empfehlungsprämien in Form von Behandlungen. Das sind Naturalrabatte und Zuwendungen, und sie stehen genau im Fokus der Vorschrift.

Dazu kommt ein berufsrechtlicher Gedanke, der oft wichtiger ist als der Gesetzestext: Ein Rabatt darf nicht der Grund für einen Eingriff sein. Sobald der Preis die Indikation ersetzt, wird es unangenehm, unabhängig davon, wie die Aktion formuliert ist.

Wenn Sie Mitgliedschaften oder Guthaben in einer eigenen App abbilden, bauen Sie die Vorteilslogik deshalb als feste Regel und nicht als Gratisleistung. In Zovi lässt sich ein Tarifvorteil zum Beispiel als fester Prozentsatz oder fester Eurobetrag je Behandlung hinterlegen, was strukturell einem bezifferbaren Geldrabatt entspricht. Das ist keine Rechtsprüfung, aber es ist die Bauform, mit der Ihre Kanzlei anschließend leichter arbeiten kann.

Gewinnspiele und Verlosungen

Preisausschreiben, Verlosungen und andere Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängt, sind nach dem HWG unzulässig, soweit sie einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten. Für die Ästhetik ist aber ein anderes Problem meist das größere: Wer eine Behandlung verlost, stellt den Gewinn vor die Indikation. Der Gewinner steht fest, bevor irgendjemand geprüft hat, ob die Behandlung für diese Person überhaupt geeignet ist.

Der saubere Weg ist deshalb, etwas zu verlosen, das keine Behandlung ist. Ein ausführliches Beratungsgespräch, eine Hautanalyse, Pflegeprodukte oder ein Gutschein über einen festen Betrag, der später auf eine tatsächlich indizierte Leistung angerechnet wird. So bleibt die medizinische Entscheidung dort, wo sie hingehört.

Formal brauchen Sie außerdem vollständige Teilnahmebedingungen mit Teilnahmeschluss, Gewinn, Verfahren der Auslosung und Angaben zur Datenverwendung. Und Vorsicht bei der Koppelung: Die Teilnahme davon abhängig zu machen, dass jemand in Werbung einwilligt, ist datenschutzrechtlich problematisch.

Preise richtig auszeichnen

Preisangaben sind der unspektakulärste und zugleich häufigste Abmahnpunkt. Anzugeben ist immer der Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer und aller Preisbestandteile.

Die Umsatzsteuerfalle trifft speziell die Ästhetik. Heilbehandlungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie medizinisch indiziert sind. Rein ästhetisch motivierte Leistungen sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig mit 19 %. Wer seine Preisliste aus der Zeit übernommen hat, als alles als Heilbehandlung gerechnet wurde, hat gleichzeitig ein steuerliches und ein wettbewerbsrechtliches Thema.

Bei Preisermäßigungen lohnt eine Unterscheidung, die viele übersehen. Die Pflicht, bei einer angekündigten Ermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben, betrifft Waren. Ihre Pflegeprodukte im Regal und im Onlineshop fallen also darunter, Ihre Behandlungen als Dienstleistung nicht unmittelbar. Trotzdem bleibt ein Streichpreis, den es so nie gab, eine Irreführung nach dem Wettbewerbsrecht. Führen Sie deshalb eine schlichte Preishistorie je Leistung mit Datum, dann können Sie jede Aktion belegen.

Pflichtangaben und Einwilligungen

Das vollständige Impressum ist der billigste vermeidbare Fehler überhaupt, und es gehört nicht nur auf die Website, sondern auch in die Social-Media-Profile. Für ärztlich geführte Kliniken gehören dazu die Berufsbezeichnung mit dem Staat der Verleihung, die zuständige Ärztekammer, die Aufsichtsbehörde und die Berufsordnung mit Fundstelle.

Die Datenschutzerklärung muss abbilden, was Sie wirklich einsetzen, also auch Tracking-Pixel, Buchungssystem, Bewertungsdienst und App-Benachrichtigungen. Und für E-Mail-Werbung brauchen Sie eine Einwilligung, mit einer engen Ausnahme für bestehende Kundinnen bei ähnlichen Leistungen, wobei jede Nachricht einen Widerspruchshinweis enthalten muss.

Push-Nachrichten werden hier oft falsch eingeordnet. Die Systemerlaubnis für Benachrichtigungen, die das Handy beim ersten Start abfragt, ist eine technische Erlaubnis und ersetzt keine werbliche Einwilligung. Wenn Sie einen eigenen Kanal wie eine Klinik-App betreiben, sollte das System pro Patientin dokumentieren, wann und wofür eingewilligt wurde und wann widerrufen. Genau daran scheitern selbst gepflegte Verteilerlisten in Tabellen regelmäßig.

Die häufigsten Abmahngründe

  • Unvollständiges Impressum, fehlende Kammer- und Aufsichtsangaben.
  • Markennamen verschreibungspflichtiger Präparate in der Publikumswerbung.
  • Vorher-Nachher-Bilder mit unterschiedlicher Ausleuchtung, Schminke oder Haltung.
  • Erfolgsversprechen. Formulierungen wie garantiert, dauerhaft, risikofrei, schmerzfrei oder sofort erwecken den Eindruck, ein Erfolg sei sicher und Nebenwirkungen ausgeschlossen. Genau das untersagt § 3 HWG.
  • Preise ohne Umsatzsteuer, ohne Gesamtpreis oder mit unbelegten Streichpreisen.
  • Gratis-Zugaben und Empfehlungsprämien in Form von Behandlungen.
  • Bewertungen ohne Angabe zur Echtheitsprüfung, Creator-Beiträge ohne Werbekennzeichnung.

Abgemahnt wird meist von Wettbewerbern oder Wettbewerbsverbänden. Der Ablauf ist immer ähnlich: ein Schreiben mit vorformulierter strafbewehrter Unterlassungserklärung und einer sehr kurzen Frist. Wichtig ist beides. Nehmen Sie die Frist ernst, und unterschreiben Sie die beigefügte Erklärung niemals ungeprüft. Sie ist regelmäßig weiter gefasst als der beanstandete Verstoß und bindet Sie dauerhaft.

Ein Freigabe-Ablauf für Kampagnen

Rechtssicherheit im Marketing ist kein juristisches Problem, sondern ein Prozessproblem. Diese fünf Schritte kosten wenig und verhindern das meiste:

  • Eine Seite Werberichtlinie. Eine Positivliste erlaubter Formulierungen und eine Negativliste verbotener Wörter, für alle im Team sichtbar.
  • Vier-Augen-Prinzip vor Veröffentlichung. Auch für Stories, auch am Freitagabend. Die meisten Verstöße entstehen spontan.
  • Ein Archiv. Jede veröffentlichte Anzeige mit Datum, Kanal und Freigabe speichern. Bei einer Abmahnung müssen Sie rekonstruieren können, was wann lief.
  • Einwilligungen zentral verwalten. Bilder, E-Mail, Push, jeweils mit Datum und Zweck, widerrufbar in einem System statt in Ordnern.
  • Ein jährlicher Rechtscheck. Website, Preisliste, Social-Media-Vorlagen und Einwilligungsformulare einmal im Jahr durch eine Kanzlei für Medizin- und Wettbewerbsrecht. Gemessen an einem einzigen Abmahnverfahren ist das die günstigste Position im Marketingbudget.

Fazit

Das HWG ist kein Werbeverbot. Es ist eine Aufforderung, präzise zu sein. Kliniken, die Behandlungen erklären statt sie anzupreisen, die Ergebnisse einordnen statt sie zu versprechen, und die Vorteile beziffern statt sie zu verschenken, kommen in der Praxis erstaunlich weit, ohne je in die Nähe einer Abmahnung zu geraten. Der Rest ist Handwerk: ein fester Fotoaufbau, ein sauberes Einwilligungsmanagement, eine dokumentierte Preishistorie und ein zweites Paar Augen vor jedem Post.

Noch einmal zur Sicherheit: Dieser Text ist eine Orientierung für die Planung, keine Rechtsberatung. Die Bewertung einzelner Aussagen hängt vom konkreten Wortlaut, dem Kanal und der jeweiligen Behandlung ab. Lassen Sie Ihre Kampagnen vor dem Start anwaltlich prüfen.

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